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Bundestagswahl

Alle vier Jahre findet in Deutschland eine Bundestagswahl statt, in der über die Zusammensetzung der Volksvertretung entschieden wird. Grundsätzlich besitzen alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, das Recht, bei Bundestagswahlen zu wählen.

Nach Artikel 38 des Grundgesetzes werden die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der volljährig ist.

Mit ihrer Wahl erhalten die Abgeordneten von den Wählern den auf eine Wahlperiode befristeten Auftrag, die Interessen des ganzen Volkes zu vertreten.

Derzeit gehen wir davon aus, dass die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 stattfinden wird.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind,
3. seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben (sogenannte "Auslandsdeutsche").

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Issum eingetragen, die am Stichtag hier mit Hauptwohnung gemeldet sind.

Die Gemeinden/Städte machen öffentlich bekannt, wann, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er/sie im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder beim Wahlamt nachfragen.

Informationen zum Wahlsystem

Jeder Wähler / Jede Wählerin hat 2 Stimmen:

Erststimme
Mit der ersten Stimme wählen Sie die Direktkandidatin / den Direktkandidaten aus Ihrem Wahlkreis. Wer die meisten Erststimmen bekommt, zieht als Abgeordneter / Abgeordnete in den Bundestag ein. Alle anderen Kandidatinnen und Kandidaten gehen leer aus. Auf diesem Wege gelangen insgesamt 299 Abgeordnete, einer / eine für jeden Wahlkreis, in den Bundestag. Sie stellen damit ungefähr die Hälfte aller Abgeordneten im Bundestag. Durch diese Erststimme wird sichergestellt, dass alle Regionen in Deutschland auch im Bundestag in Berlin vertreten sind.

Zweitstimme
Mit der zweiten Stimme wählen Sie keine Person, sondern die „Landesliste" einer Partei. Auf dieser Liste stehen die Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Partei für das Bundesland nach Berlin in den Bundestag schicken möchte.

Um die Zweitstimmen geht es auch bei den Hochrechnungen an den Wahlabenden. Je mehr Zweitstimmen eine Partei bekommt, desto mehr Personen von der Liste dieser Partei dürfen in den Bundestag.

Vereinfacht gesagt, kommt die eine Hälfte der Abgeordneten also über die Erststimme in den Bundestag. Die Gesamtzahl der Sitze, die eine Partei im Bundestag erhält, wird dagegen durch die gewonnenen Zweitstimmen bestimmt.

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