Gemäß § 2 des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) wird mit den auszubildenden Gärtnern vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen.
Auf dieser Seite finden Sie einige Informationen über den Ausbildungsberuf der Gärtner/innen.
Ausbildungsdauer
Der Beruf der Gärtner/innen ist ein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf. Die Ausbildung dauert 3 Jahre im dualen System.
Eine Verkürzung der Ausbildung auf 2 Jahre ist nach abgeschlossener Berufsausbildung oder mit (Fach-) Hochschulreife möglich.
Die Ausbildung endet mit Bestehen der Abschlussprüfung.
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem:
01.03.2024:
- im 1. Ausbildungsjahr = 1.218,26 €
- im 2. Ausbildungsjahr = 1.268,20 €
- im 3. Ausbildungsjahr = 1.314,02 €
Ausbildungsstätten
Betriebliche (praktische) Ausbildung im Verbund
Die praktische Ausbildung der Gärtner/innen der Gemeinde Issum findet auf dem gemeindlichen Baubetriebshof statt. Im Verbund mit einem ortsansässigen Ausbildungsbetrieb des Garten- und Landschaftsbaus werden alle nötigen Ausbildungsinhalte optimal vermittelt.
Berufsschule Berufskolleg Wesel
Der Unterricht findet im Blockunterricht statt, dh. die Auszubildenden werden ca. 4 Wochen im Betrieb ausgebildet und haben dann 2 Wochen Schule am Stück. Die Schülerinnen und Schüler erhalten bis zu acht Unterrichtsstunden pro Tag. Hier werden insbesondere berufliche und allgemeine Kenntnisse über den Ausbildungsberuf der Gärtner/innen vermittelt.
Die Berufsschule hat eine berufliche Grund- und Fachbildung zum Ziel und erweitert die vorher erworbene allgemeine Bildung.
Überbetriebliche Fachlehrgänge
Zur Ergänzung und Vertiefung insbesondere der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen sind für diese Fachrichtung überbetriebliche Fachlehrgänge vorgeschrieben.
Die überbetriebliche Ausbildung für den gesamten Gartenbau in Nordrhein-Westfalen ist am Standort Münster-Wolbeck konzentriert. Das überbetriebliche Ausbildungszentrum bietet in allen Fachrichtungen Lehrgänge für Auszubildende, Umschüler/innen und Werker/innen an.
Die einwöchigen Kurse ergänzen die betriebliche Ausbildung mit dem Ziel, allen Gärtnerinnen und Gärtnern unabhängig von der Spezialisierung und technischen Ausstattung des Ausbildungsbetriebes eine einheitliche Grundausbildung zu geben. Die Inhalte der einzelnen Kurse sind auf den jeweiligen Ausbildungsstand der Teilnehmer abgestimmt.
Inhalt der Ausbildung
Eine Ausfertigung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur / zum Gärtner/in, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau im Land Nordrhein-Westfalen und des Ausbildungsrahmenplanes erhalten Sie beim Personalbüro.
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
1.1 Berufsbildung,
1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.3 Mitgestalten sozialer Beziehungen,
1.4 Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit;
2. Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung;
3.betriebliche Abläufe und wirtschaftliche Zusammenhänge,
3.1 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen,
3.2 Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit,
3.3 Erfassen und Beurteilen betriebs- und marktwirtschaftlicher Zusammenhänge;
4. Böden, Erden und Substrate;
5. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
5.1 Pflanzen und ihre Verwendung,
5.2 Kultur- und Pflegemaßnahmen,
5.3 Nutzung pflanzlicher Produkte;
6. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen; Materialien und Werkstoffe.
In der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau werden zusätzlich folgende Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt:
a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b) Ausführen von Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c) Herstellen von befestigten Flächen,
d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
e) Ausführen von vegetationstechnischen Arbeiten
Zwischenprüfung
Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes wird am Ende des zweiten Ausbildungsjahres eine praktische und schriftliche Zwischenprüfung durchgeführt.
Gegenstand der praktischen Prüfung ist die Durchführung von drei Aufgaben, die dann jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutert werden müssen.
Es kommen insbesondere in Betracht:
1. Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
2. Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
3. Vermehren von Pflanzen,
4. Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
5. Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
6. Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen.
In der schriftlichen Prüfung sind Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten zu bearbeiten:
1. der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
2. Natur- und Umweltschutz,
3. rationelle Energie- und Materialverwendung,
4. betriebliche Abläufe,
5. wirtschaftliche Zusammenhänge,
6. Böden, Erden und Substrate,
7. Erkennen von Pflanzen,
8. Bau und Leben der Pflanze,
9. Kultur und Verwendung von Pflanzen,
10. Materialien und Werkstoffe,
11. Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
12. anwendungsbezogene Berechnungen.
Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan – gemeinsam und fachspezifisch – aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsbildung wesentlich ist. Sie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.
In der praktischen Prüfung soll in insgesamt max. 5 Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellt werden, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht. Das Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgabenbeziehen muss.
Der Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein. Der Prüfling soll zeigen, dass er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann. Dem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.
Bei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden. Für die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
1. aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:
a) Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,
b) Durchführen von Erdarbeiten,
c) Durchführen von Entwässerungsarbeiten,
d) Herstellen von befestigten Flächen,
e) Be- und Verarbeiten von Naturstein,
f) Bauen mit Betonfertigteilen,
g) Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;
2. aus dem Bereich Vegetationstechnik:
a) Pflanzungen vorbereiten und Durchführen,
b) Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,
c) Pflegemaßnahmen durchführen;
dabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.
Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere ausfolgenden Gebieten in Betracht:
1. im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:
a) Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,
b) Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,
c) Herstellen von befestigten Flächen,
d) Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,
e) Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,
f) Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,
g) Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,
h) Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;
2. im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:
a) Erkennen und Benennen von Pflanzen,
b) Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,
c) heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,
d) Wildkräuter und Unkräuter;
3. im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:
a) natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,
b) bauliche Anlagen,
c) Maschinen und Geräte,
d) Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,
e) anwendungsbezogene Berechnungen,
f) Auftragsbeschaffung,
g) Natur- und Umweltschutz,
h) rationelle Energie- und Materialverwendung,
i) einschlägige Rechtsvorschriften,
k) Einflussfaktoren auf die menschliche Arbeit,
l) Informationsbeschaffung und -auswertung,
m) Grundlagen der Kalkulation;
4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
Die Abschlussprüfung kann im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zwei Mal wiederholt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, Prüflinge auf Antrag in denjenigen Fächern von der Prüfung zu befreien, in denen sie mindestens ausreichende Leistungen in einer vorangegangenen Abschlussprüfung erbracht haben.
Abschlussprämie
Nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes erhalten Auszubildende bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses im Falle der erfolgreich abgeschlossenen Abschlussprüfung eine Abschlussprämie als Einmalzahlung i. H. v. 400,00 €.
Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis
Die Gemeinde Issum bildet in der Regel „über Bedarf“ aus. D. h., zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses kann noch keine konkrete Aussage dazu gemacht werden, ob die Auszubildenden nach Abschluss ihrer Ausbildung in ein befristetes oder unbefristetes Teil- oder Vollzeitbeschäftigungsverhältnis übernommen werden.
Rechte und Pflichten des Auszubildenden
Der Auszubildende muss sich während seiner Ausbildung an gewisse Pflichten halten, genießt auf der anderen Seite aber auch bestimmte Rechte.
Zur weiteren Erläuterung kann man sich die jeweiligen Paragraphen des Berufsbildungsgesetzes sowie des Jugendarbeitsschutzgesetzes und dem Tarifvertrag für Auszubildende ansehen.
Rechte
- Recht auf Ausbildung
- Freistellung zur Berufsschule
- Benennung weisungsberechtigter Personen
- Recht auf Beaufsichtigung
- Recht auf Kontrolle der Berichtshefte
- Recht auf Bereitstellung von Arbeitsmitteln
- Recht auf Vergütung
- Recht auf Urlaub
- Recht auf Zeugnis
Pflichten
- Lern- und Berufsschulpflicht
- Weisungsgebundenheit
- Einhaltung der Betriebsordnung
- Berichtsheftführung
- Pflegliche Behandlung der zur
- Verfügung gestellten Arbeitsmittel
- Benachrichtigungspflicht bei Krankheit
- Erholungspflicht
- Sorgfältige Ausführung
- Ärztliche Untersuchungen
- Verschwiegenheits- und Treuepflicht
Contact
- Tim Keysers
E-Mail: tim.keysers@issum.de
Phone: 02835/10-34