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Satzungen nach § 34 Baugesetzbuch

Ein Bebauungsplan ist aus den Vorgaben des Flächennutzungsplans zu entwickeln und konkretisiert die städtebauliche Planungstätigkeit der Gemeinde in rechtlich verbindlicher Form. Die Gemeinde beschließt einen Bebauungsplan als Satzung.

Symbolbild Bebauungsplan

Der Inhalt des Bebauungsplanes regelt was in der Gemeinde wie und wo gebaut werden darf und welche Nutzungen bestimmten Flächen zugeordnet werden sollen. Es wird u.a. die Art und das Maß der baulichen Nutzung für jedes einzelne Grundstück, die Bauweise, die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen, das erlaubte Maß der Versiegelung, die Flächen, für die Nebenanlagen und Garagen, die Verkehrsflächen, die Führung von Versorgungsleitungen, Parkflächen und Grünflächen oder auch die Flächen für Gemeinbedarf wie Kindergärten und Schulen bestimmt.

Grundlage hierfür ist das Baugesetzbuch (BauGB). Der denkbare Inhalt eines Bebauungsplanes ist hier im § 9 BauGB bestimmt. Bestandteil eines jeden Bebauungsplans ist eine Begründung, in der die Festsetzungen des Plans erläutert und begründet. Der Bebauungsplan und seine Begründung können von jedermann eingesehen werden.

Hier werden die Informationen (z.B. Planzeichnung, Begründung, Gutachten, Untersuchungen) zur Verfügung gestellt.

Erlass einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) für den Bereich Sevelen-Vorst, Teilbereich Haffmannsdyck, Gemarkung Sevelen, Flur 14, Flurstücke 124, 126 und 422