Inhalt

Open ReadSpeaker

Kommunalwahl

Am Sonntag, 13. September 2020 waren die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, die Nachfolger für das Amt des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde Issum (Bürgermeister) und des Kreises Kleve (Landrat) zu bestimmen. Gleichzeitig wurden die Vertretungen in den Kommunen neu gewählt - der Rat der Gemeinde Issum und der Kreistag des Kreises Kleve.

Die Amtszeit des neu gewählten Bürgermeisters und des Rates der Gemeinde Issum begann am 1. November 2020.

Für die Wahl von Bürgermeistern und Landrat gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl. Jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.

In der Gemeinde Issum werden grundsätzlich 30 Vertreter für den Rat der Gemeinde Issum gewählt sowie die hiesigen Vertreter für den Kreistag in Kleve.

Gewählt wird bei der Kommunalwahl

  1. der Rat der Gemeinde Issum nach einem Verbindungssystem von vorgeschalteter Mehrheitswahl in den 15 Wahlbezirken und ausgleichender Verhältniswahl nach Listen für das ganze Wahlgebiet. Das heißt, es werden die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter in Wahlbezirken direkt gewählt und die übrigen Vertreterinnen und Vertreter nach Listen für das gesamte Wahlgebiet.
  2. der Kreistag des Kreises Kleve nach einem Verbindungssystem von vorgeschalteter Mehrheitswahl in den Wahlbezirken und ausgleichender Verhältniswahl nach Listen für das ganze Wahlgebiet. Das heißt, es werden die Hälfte der Vertreterinnen und Vertreter in Wahlbezirken direkt gewählt und die übrigen Vertreterinnen und Vertreter nach Listen für das Wahlgebiet.

Wahlberechtigt ist,

  • wer am Wahltag Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder
  • die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet der Gemeinde Issum seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, gemeldet sind. In das Wählerverzeichnis von Amts wegen eingetragen werden auch die nach dem Stichtag bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogenen und bei der Meldebehörde gemeldeten Wahlberechtigten.

Ein Wähler, der keinen Wahlschein hat, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Kontakt