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Öffentliche Bekanntmachung zum Wehrpflichtgesetz

Veröffentlicht am:

Widerspruchsmöglichkeit gegen die Datenübermittlung gemäß § 58 c Soldatengesetz

Gemäß § 58 c Soldatengesetz in Verbindung mit § 4 der 2. Bundesmeldedaten-übermittlungsverordnung übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  1. Familienname,
  1. Vornamen,
  1. gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs. 2 Bundes-meldegesetz (BMG) widersprochen haben.

Gemäß § 36 Abs. 2 BMG weise ich durch diese öffentliche Bekanntmachung darauf hin, dass betroffene Personen der Datenübermittlung im Rahmen des § 58 c Soldaten-gesetz widersprechen können.

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Gemeinde Issum, Herrlichkeit 7-9, 47661 Issum zu erklären. Ein entsprechendes Formular zum Widerspruchsrecht ist im Bürgerbüro der Gemeinde Issum, Zimmer 12 oder hier erhältlich.