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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Weitergabe von Adressdaten durch die Meldebehörde

Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde Auskunft über Einwohnerdaten unter anderem an Parteien, Presse und Rundfunk erteilen. Die Betroffenen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen.

Folgende Widerspruchsmöglichkeiten bestehen:

Widerspruch gegen Datenübermittlung an Religionsgesellschaften

Das Bundesmeldegesetz sieht in § 42 Absatz 2 vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige - also nicht das Kirchenmitglied selbst - kann jedoch nach § 42 Absatz 3 BMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Datenübermittlung an Parteien

Im Zusammenhang mit Wahlen, Volksbegehren usw. dürfen nach § 50 Absatz 1 und 2 BMG Parteien im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen Datenübermittlung an die Bundeswehr

Gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März Namen und Anschrift zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des BMG widersprochen haben.

Widerspruch gegen Datenübermittlung an Adressbuchverlage

Zum Zweck der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern darf Adressbuchverlagen nach § 50 Absatz 3 BMG Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Der Betroffene kann der Datenübermittlung gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen.

Widerspruch gegen Datenübermittlung bei Alters- und Ehejubiläen

Wenn Sie ein Alters-, Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk auf Grund von § 50 Absatz 2 BMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Der Datenübermittlung können Sie gemäß § 50 Absatz 5 BMG widersprechen. Eine Veröffentlichung von Geburtstagen im amtlichen Mitteilungsblatt erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch.

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Nach § 51 Absatz 1 BMG darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Einrichtung dieser Auskunftssperre ist von Ihnen zu beantragen, besonders zu begründen und eventuell mit Nachweisen (Anzeige, ärztliche Atteste oder ähnliches) zu belegen.

Nach § 51 Absatz 4 BMG wird die Auskunftssperre auf zwei Jahre befristet. Liegen die Gründe für die Einrichtung einer Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag verlängert werden.

Verantwortlichkeit