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Hilfe zur Überwindung besonderer Sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten soll Personen, deren besondere Lebensverhältnisse zu sozialen Schwierigkeiten führen und deren Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft dadurch unmöglich oder erheblich beeinträchtigt ist, eine Integration in die Gesellschaft ermöglichen.

Anspruchsberechtigt ist jeder, der in besonders schwierige Lebensverhältnissen geraten ist (zum Beispiel obdachlos oder straffällig geworden ist) und diese aus eigener Kraft nicht überwinden kann. Die Schwierigkeiten können in der Person, in seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen oder in seinem sozialen Umfeld begründet sein. Es darf sich jedoch nicht um Schwierigkeiten handeln, die sich von denen nicht unterscheiden, die fast jeden im Laufe eines Lebens einmal treffen können (z. B. Ehekrise, Probleme am Arbeitsplatz).

Bei Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die unten genannten Ansprechpartner sehr gerne zur Verfügung.

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