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Schiedswesen

Die Schiedspersonen der Gemeinde Issum bieten zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Bürgern in Issum ihren Rat an und fördern das konfliktlösende Gespräch miteinander. Zum einen ist der Gang zu den Schiedspersonen kostengünstiger für die Bürger als eine Privatklage, zum anderen entlastet es die Gerichte. Das Schiedsamt wird ehrenamtlich ausgeübt.

Die Ansprechpartner in Issum sind:

Das Schiedsamt führt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und nicht-vermögensrechtliche Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre durch. Das Schlichtungsverfahren findet nicht statt in Rechtsstreitigkeiten, die in die Zuständigkeit der Familien- und Arbeitsgerichte fallen oder an denen der Bund, die Länder, die Gemeinden oder andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Die Schiedsstelle leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Konfliktpartei ein. Bei Antragstellung ist ein Kostenvorschuss zu entrichten.

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist immer ein Vergleich zwischen den beteiligten Personen.
Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr ab 20,00 € bei erfolgloser Schlichtung und bei einem zustande gekommenen Vergleich ab 30,00 € fällig. Außerdem werden die anfallenden Auslagen (zum Beispiel Postzustellungskosten und Schreibauslagen) berechnet.

Die Fälle werden nichtöffentlich verhandelt. Beide Parteien sind verpflichtet, zur Schlichtungsverhandlung persönlich zu erscheinen und dürfen einen Beistand mitbringen.

Die Schiedsstelle ist auch zuständig für Strafsachen als Vergleichsbehörde, bevor eine Privatklage beim Amtsgericht eingereicht werden kann. Ein Schlichtungsverfahren ist unbedingt erforderlich, bevor eine Privatklage beim Amtsgericht erhoben werden kann.

Bei folgenden Delikten ist deshalb zunächst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung

Können sich die Parteien bei der Schiedsstelle nicht einigen, stellt die Schiedsstelle für eine eventuelle Privatklage eine Bescheinigung aus. Terminabsprachen mit den Schiedspersonen können jeweils vereinbart werden.

Verantwortlichkeit