Wer hat sich nicht schon darüber geärgert, wenn er sein Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat und dann feststellen muss, dass er von der Verkehrsüberwachung "erwischt" worden ist. Aber zunächst gilt es einmal, sich zwei Punkte vor Augen zu halten: Andere Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger haben sich über das falsch geparkte Fahrzeug mindestens genauso geärgert wie der Falschparker über das Knöllchen.
Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten stellt eine Möglichkeit dar, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften durchzusetzen. Durch die Festsetzung von Geldbußen soll insbesondere eine Mahnung an die Pflichten aufgrund der verschiedensten Gesetze für die unterschiedlichsten Lebensbereiche ausgesprochen werden.
Mehr als 95 % aller Ordnungswidrigkeiten betreffen straßenverkehrsrechtliche Verstöße.
Ablauf eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens
Auf der Mitteilung, die von der Verkehrsüberwachung am Fahrzeug hinterlassen wird, befindet sich der Hinweis, dass ein automatisiertes Verfahren abläuft. Deshalb ist es besser, abzuwarten, bis Post vom "Fachbereich Bürgerbüro, Ordnung und Soziales" kommt. Denn auf diesem Schreiben befinden sich alle notwendigen Angaben, so unter anderem der Name des Sachbearbeiters / der Sachbearbeiterin mit Telefonnummer sowie das Aktenzeichen.
Welche Verwarnungsgelder und Geldbußen im Einzelfall drohen, ist in der Bußgeldkatalog-Verordnung des Bundesverkehrsministeriums nachzuschlagen. Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog kann beim Kraftfahrt-Bundesamt eingesehen werden.
Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bußgeldstelle selbstverständlich für alle Fragen zum Verfahren zur Verfügung.
Verwarnung
Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten (dazu gehört zum Beispiel die große Zahl der Halt- und Parkverstöße) kann die Polizei oder der Fachbereich Bürgerbüro, Ordnung und Soziales Verwarnungen erteilen. Eine Verwarnung hat zum Ziel, diese Angelegenheit auf einfache Art und Weise abschließend zu erledigen, um ein förmliches und entsprechend aufwändiges Bußgeldverfahren zu vermeiden. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die erteilte Verwarnung wirksam wird. Eine Verwarnung wird dann wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld (derzeit zwischen 5,00 und 55,00 Euro) entweder sofort oder innerhalb der gesetzten Frist (in der Regel eine Woche) zahlt.
Sollten Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit, zu dem Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Ohne einen Zahlungseingang beziehungsweise eine entlastende Rückäußerung kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid erlassen werden.
Bußgeld
Wird die Verwarnung nicht wirksam oder handelt es sich nicht mehr um eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird das förmliche Bußgeldverfahren eingeleitet. Dieses ist an vorgegebene Regeln gebunden, zum Beispiel Fristen, Zustellungsvorschriften, Rechtsbehelfsmöglichkeiten sowie Rechtskrafteintritt. Der Übergang zum Bußgeldverfahren erfolgt auch dann, wenn der Betroffene nach Empfang des kombinierten Vordruckschreibens "schriftliche Verwarnung / Anhörungsbogen" das Verwarnungsgeld nicht annimmt, sondern von der Alternativmöglichkeit der Äußerung / Anhörung Gebrauch macht und diese Einwände jedoch nach Abwägung der Umstände nicht zur Aufhebung der Verwarnung geführt haben. Eine gesonderte Rückantwort auf eine Einlassung des Betroffenen sieht der Gesetzgeber nicht vor.
Einspruch
Wenn Sie mit einem festgesetzten Bußgeld nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit innerhalb von 2 Wochen nach dessen Zustellung Einspruch einzulegen.
Gebührenrahmen
- Verwarnungsgeld: 5,00 € zu 55,00 €
Verantwortlichkeit
- E-Mail: buergerbuero@issum.deTelefonnummer: 02835/10-18